Staats-Archiv2 Düsseldorf Aus Kurköln VIII 503/4 Geistl. Archiv Nr. 503, Fasz.2 |
ad acta Bonn |
Hochwürdigster Erzbischof
Durchläuchtigster Kurfürst
Gnädigster Herr!
§ 1.
§ 2.
Um diese gehorsamst zu befolgen, muß ich voraus unterthänigst erinnern, dass diese Druckschrift weder von der hiesigen Universität, weder von der ggst. [=gnädigst] angeordneten Erzbischöflichen Censur, oder anderwärts von einem Ordinariat approbirt, ja sogar der wahre Druckort darinn verschwiegen seyn.
§ 3.
Wenn nun diese Druckschrift :ohne in den inneren Werth derselben hineinzugehen: gemäs < > denen über Einschränkung der Preßfreiheit erlassenen so wohl allgemeinen Reichs- und Kirchenverordnungen, als durch besondere Erzstiftischen Censurgesetzen beurtheilt werden muß; so folgt deutlich, dass dieser Abdruck denen gemeldeten Anordnungen schnur gerad zuwider gehe.
§ 4.
Im Jahr 1529 ist auf dem Reichstag zu Speier verordnet: dass in allen Druckereien, und bei allen Buchführern nichts neues, weder öffentlich oder heimlich gedicht, getruckt und verkauft werden solle: in Übertretungsfall soll der Dichter, Drucker, und Verkäufer nach Gelegenheit bestraft werden.
Lib. B. de Senkenberg (Senckenberg, 1747), Corp. Rec. Imp., Tom. II. p. 294 seq.
§ 5.
Diese Verordnung ward im Jar 1530 auf dem Reichstag zu Augspurg wiederholt, mit dem Zusatz: dass so gar des Druckers Namen und Zunamen, auch die Stadt, darin solches gedruckt, beigesetzt werden sollte, und wo der Dichter, Drucker, und Verkäufer solches Gebot überfahren, soll er an Leib und Gut gestraft werden.
Senkenberg, loc.cit. p. 314 < >
§ 6.
Auf dem Reichstag zu Regenspurg ward im Jahr 1541 diese Verordnung bestättiget, und ausdrücklich in der Polizeiordnung des im Jahr 1548 gehaltenen Reichstag zu Augspurg, auch in Rücksicht der Dichter wiederhohlt.
Senkenberg, loc.cit. p. 435 und 609.
§ 7.
Der Reichstag zu Speier vom Jahr 1570 erneuerte dieses Reichsgesetz buchstäblich, und verordnete ferner, daß die ohne Erlaubniß und Begenehmigung gedruckten Schriften und Gedichten etc. alsbald von der Obrigkeit konfiszirt, und bei wem solche zu kaufen, verboten werden sollen.
Senkenberg, loc.cit. Tom. III. p. 308.
§ 8.
Die Polizeiordnung zu Frankfurt vom Jahr 1577 wiederhohlte ebenfalls dergleichen Bücher und Gedichten Verbot mit dem fernern Zusatz: dass so wohl der Verfasser als der Drucker gefänglich eingezogen, und gestraft werden sollte, und wenn die Obrigkeit fahrläsig hierin seyn würde, solle der < > Reichsfiscal wider dieselbe, auch den Dichter und Drucker von Amtswegen groindiren(?) und handlen.
Senkenberg, loc.cit. p. 396
§ 9.
Senkenberg, loc.cit. Tom. IV. p. 336 et seq.
§ 10.
Mit diesen allgemeinen Reichsgesetzen stimmen die allgemeinen Kirchengesetzen vollkommen überein: ohne mich auf die darüber erlassnen päbstlichen Bullen zu beziehen, giebt die allgemeine Kirchenverordnung des general Concilium von Trient die klare Weisung.
Sess.IV.
In verbis:
Nulli liceat imprimere vel imprimi facere, quosvis libros de rebus sacris sine nomine Authoris, neque illos in futurum vendere, nisi primum examinati probatique fuerint ab Ordinario sub poena anathematis … qui autem scripto eos communicant vel emulgant, nisi antea probati examinatique fuerint, eisdem poenis subjaceant quibus impressores.
§ 11.
§ 12.
Praecipimus et mandamus, ne quis … aliquem codicem vel librum cujuscunque materiae audeat vel attentet imprimere … nisi nostram examinationem, cui illam commiserimus faciendam praecedentem … et sub poena excommunicationis latae sententiae, quam quemlibet huic nostro statuto contravenientem ipso facto volumus incarcere.
§ 13.
P. XII c.9.
steht folgendes:
Quum per abusum artis impressoriae, librorum plurimum malorum emerserit, prohibemus, ne ulli Typographi aut bibliopolae < > quempiam recens editum librum, aut chartam vel imprimant, vel venum exponant, vel vendant publice et occulte, nisi hic liber revisus, et charta vel scripturam vel picturam continens, per nostros ad hoc deputatos Commissarios diligenter perspecta sit prius.
Quae et Typographi nomen et cognomen complectantur, atque eam Civitatem seu oppidum, in quibus excusa sunt, nominatim designent. Quae vero his caruerint, nullo pacto venum exponantur. Porro Typographi, Bibliopolae, ac reliqui librorum institores ac geruli, qui huic ordinationi contravenerint, praeter confiscationem librorum, poenis etiam legalibus, ac pragmaticae Constitutioni Augustanae subjacebunt. Contra quos in Territoriis nostris Fiscalis noster acerrime inquirere, ac ad justarum poenarum declarationem procedere non omittet.
§ 14.
Ne libri obscoeni, suspecti religionis et pietatis odium tenerae juventuti instillantes tolerentur
Cod. Stat.antiq. p.428
§ 15.
Was hierüber unser letzter Erzstiftischer < > Diözesan-Synod vom Jahr 1662 weitläufig verordnet, beweisen deutlich die abgedruckten Synodalakten
P. I. Tit.I. c.4. § 1-4, c.9. § 1-8
§ 16.
§ 17.
Auch Clemens August war auf die schädliche Preßfreiheit aufmerksam, und erneuerte 1729 die allgemeinen Reichs- und Kirchenverordnungen und die Gesetze seiner Vorfahren. Man sehe
Materialien zur geist- und weltlichen Statistick des niederrheinischen westphälischen Kreises (Eichhoff, 1783), p. 166.
§ 18.
§ 19.
Wenn nun in den allgemeinen Reichs- und Kirchengesetzen, auf Erzstift Kölnischen Verordnungen, der Druck und Verkauf aller Schriften, welche nicht gehörig begenehmigt sind, unter Strafe der Confiscation wider die Verbrecher verboten ist, so geht aus diesen ganz deutlich hervor, dass die Gedichte des Eulogius Schneider gesetzwidrig gedruckt, mithin die Exemplarien derselben confiscirt, und der Verkauf derselben gänzlich eingestellt werden müste, besonders wenn auch der innere Unwerth dieser Gedichte in Erwägung gezogen wird.
§ 20.
Wahre Kenner von Gedichten müsten zwar gestehen, dass der Verfasser überhaupt Kopf und Talenten habe, der in < > in seinem Fach geschäzt zu werden verdiente, wenn er dieselbe in denen unter Frag stehenden Gedichten nicht mißbraucht hätte; denn mehrere sind von solcher Art, die als anzüglich, ärgerlich, den guten Sitten nachtheilig, und besonders für die Jugend gefährlich angesehen werden.
§ 21.
§ 22.
Eben so wird einem Katholiken :der die Verehrung der Heiligen und ihrer Reliquien in der Glaubensbekenntniß des Pabst Pius IV. annimmt und öffentlich bekennt: als beleidigend auffallen, wenn er p. 26 den Franz von Assis als < > einen Schwärmer, und p. 223 die Gebeine der Heiligen als Aeser geschildert liest.
§ 23.
Win der Verfasser p. 39 den bösen Priester mahlt, und besonders unter diese Klasse jene zu zählen scheint, die täglich fürs Brevier an ihrer Kirche Krippe fressen, könnte dem Canonicalstand als beleidigend vorkommen.
§ 24.
Das Gedicht: Klage über die Römer p. 62 wird ebenfalls in den Augen des katholischen Publicums als anzüglich und ärgerlich angesehen werden.
§ 25.
Jene Ausdrücke, denen er sich p. 145 und anderstwo wider Mönche und Lojolas Söhne bedient, wenn sie auch Wahrheit enthalten, sind unbefriedigend, eben so wie p. 150 das Gedicht „an einen magern Dichter“.
§ 26.
„Die Moral der Liebe“ p. 155 wird, < > :wenn sie auch nur ein Gedicht ist: von dem grösten Theil der Leser als gefährlich beurtheilt, welche unter der Zahl der von einem katholischen Geistlichen verfertigten Gedichten keine Stelle verdienen.
§ 27.
Der p. 177 vorfindige „Abschied an die Theologie“ enthält Ausdrücke von Ketzern, Höllen, Sündenmaß und dergleichen, welche von dem grösten bauhen(?) ebenfalls als gefährlich gehalten werden.
§ 28.
Wo der Verfasser p. 211 schreibt, dass für Sündenerlaß das belgische Fischen der Aberglauben herbeiführe, wird als anzüglich wider das Abstinenzgebot beurtheilt.
§ 29.
Was der Verfasser p. 223 von „gepurpurten Spionen, hochgeweihten Strasenräuber“, Ablaß, und von einem deutschen Fürsten, der die Kette Roms entzweischlage etc. niederschreibt, wird allgemein misbilligt. < >
§ 30.
Die Ode auf die Zerstörung der Bastill p. 245 in welcher der Verfasser das Recht für die Empörung der französischen Nation singt, wird ebenfalls von dem beschriebenen Theil des Publikums misbilligt.
§ 31.
Wenn nun dieser innere Unwerth der Gedichten den angeführten Gesetzen noch hinzukommt, so darf diese Druckschrift nicht geduldet werden – Ich hab daher gemäs der mir obliegenden Pflichten den Verkauf derselben untersagt.
Da indessen einem, auch rechtschaffenem Poeten im Feuer seiner Einbildungskraft gar leicht Ausdrücke entfliehen, woran weder Verstand noch Herz Antheil hat, mithin das Personale des Verstandes eine ggste Nachsicht verdient, und ferner jenes Übel, welches durch diese Gedichten der Kirche und dem Staat erwachsen könnte, durch die Unterdrückung dieser Gedichten gänzlich gehoben werden kann;
So gehet an Er. Kurfürstliche Durchlaucht mein unterthänigster Vorschlag < > dahin, Höchstdieselbe geruhen gnädigst dem Verfasser durch seine Vorgesetzten das Verbrechen schärfest zu verweisen(?).
Zu Höchstderselben Gnad mich unterthänigst empfehlend ersterbe in tiefster Verehrung
Eure Kurfürstlichen
Durchlaucht
unterthänigste treu(?) gehorsamster
P. Hedderich
Eichhoff, J. P. (Hrsg.). (1783). Materialien zur geist- und weltlichen Statistick des niederrheinischen und westphälischen Kreises ... (Bde. 2,1). Erlangen.
Ennen, L. (Hrsg.). (1865). Katalog der Inkunabeln. Köln: Greven.
Schneider, E. (1790). Gedichte. Mit dem Portrait des Verfassers. Frankfurt: Andräi.
Senckenberg, H. (Hrsg.). (1747). Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede. Zweyter Theil derer Reichs-Abschiede von dem Jahr 1495 bis auf das Jahr 1551 inclusive. Frankfurt/Main: Schmauss.
1 Philipp Anton Hedderich OFM (*1743 + 1808 in Düsseldorf) war ein für die Kirche wichtiger Kanoniker und Jurist mit Wirkstätten in Köln, Trier und Bonn. 1789 war er Rektor der Universität Bonn.
2 Heute: Landesarchiv Nordrhein Westfalen: Kurköln VIII AA 0013, Nr. 0-503/4. Unterstreichungen in der Vorlage.
3 Eulogius Schneider (* 20. Oktober 1756 in Wipfeld am Main; † 1. April 1794 in Paris) war Franziskaner, Professor in Bonn und Jakobiner in Straßburg. Siehe (Schneider, Predigten, Schriften, Dokumente. 1783-1794, 2020).
4 Karl VI. Franz Joseph Wenzel Balthasar Johann Anton Ignaz (* 1. Oktober 1685 in Wien; † 20. Oktober 1740 ebenda) war von 1711 bis 1740 römisch-deutscher Kaiser und Erzherzog von Österreich.
5 Hermann von Hessen, genannt „der Friedsame“ (pacificus; * um 1450; † 19. Oktober 1508 in Poppelsdorf) war von 1480 bis 1508 als Hermann IV. Kurfürst und Erzbischof von Köln.
6 Richtig: Heinrich von Irlen, nach (Ennen, 1865, S. XXIII).
7 Hermann von Wied (* 14. Januar 1477 auf Burg Altwied; † 15. August 1552 ebenda) war Erzbischof und Kurfürst von Köln (1515–1547).
8 Adolf von Schaumburg (* 19. Januar 1511; † 20. September 1556 in Brühl) war als Adolf III. von 1547 bis 1556 Erzbischof und Kurfürst von Köln.
9 Joseph Clemens Kajetan von Bayern (* 5. Dezember 1671 in München; † 12. November 1723 in Bonn) war von 1688 bis 1723 Erzbischof von Köln, Kurfürst des Heiligen Römischen Reiches, Landesherr des Erzstifts Köln.
10 Maximilian Friedrich, Reichsgraf von Königsegg-Rot(h)enfels (* 13. Mai 1708 in Köln; † 15. April 1784 in Bonn) war von 1761 bis 1784 Erzbischof von Köln und damit Kurfürst des Heiligen Römischen Reiches.
11 Gregor VII., ursprünglich Hildebrand (von Soana) (* zwischen 1025 und 1030; † 25. Mai 1085 in Salerno), war vom 22. April 1073 bis 1085 Papst. Wegen seiner Bedeutung für die Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts, die nach ihm auch als „gregorianische“ Reformen bezeichnet werden, gilt er als einer der bedeutendsten Päpste der Kirchengeschichte.